Mittwoch, 29. Juni 2011

Haustiere und Kinder

Haustiere und Kinder ist ein Thema welches oft zu Diskussionen führt. Einige sind dafür, andere dagegen. Eigentlich ist es von Vorteil wenn Kinder und Haustiere unter einem Dach leben. Allerdings nur wenn es sich um normale Haustiere handelt, wie Hund (kein Kampfhund), Hase, Katze, Mäuse usw. So lernen die Kinder von klein auf die Verantwortung für ein Tier zu haben. Deswegen sollten sie das Kind in die Betreuung des Haustiers mit einbeziehen. Besonders wichtig, durch das Zusammenleben von Haustieren und Kinder in einem Haushalt, lernen Kinder den Respekt vor anderen Lebewesen. Wenn sie exotische Haustiere haben, wie Schlange, Skorpion usw. sollten sie diese abschaffen bevor sie ihr Kind auf die Welt bringen. Diese exotischen Tiere sind für Kinder einfach zu gefährlich, weil sie im Kleinkindalter die Gefährlichkeit dieser Haustiere nicht abschätzen können.


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Mittwoch, 22. Juni 2011

Elternzeit richtig beantragen

Heutzutage haben junge Familien bzw. Paare, die ein Baby erwarten, das Recht dazu, den Gebrauch der Elternzeit und weiterer Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Meist nimmt heute noch die Frau die ihr zustehende Elternzeit gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Es werden aber immer wieder Fehler gemacht, die im Nachhinein ein Ärgernis darstellen und zu Problemen führen. Damit die Elternzeit richtig beantragt wird, müssen die Schritte und Fragen dazu sinnvoll nachvollzogen werden.


Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit - oder wie es früher genannt wurde Erziehungsurlaub - , hat jeder Arbeitnehmer, der mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und das Kind selbst betreuen und erziehen möchte. Dasselbe gilt auch bei adoptierten Kindern, ebenso wie bei Kindern in Vormundschaft bzw. in Pflegschaft.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis beansprucht werden, also auch bei befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitarbeitsverträgen oder auch von nur geringfügig Beschäftigten. Weiterhin können Auszubildende, Umschüler und in Heimarbeit beschäftigte Elternzeit verlangen.

Länge und Beginn der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei ein Teil von bis zu 12 Monaten bis zum achten Lebensjahr unter Umständen aufgeschoben werden kann.

Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Väter können die Elternzeit bereits nach der Geburt des Kindes, also auch schon während der Mutterschutzfrist beanspruchen. Die Eltern können jeweils frei entscheiden, ob sie jeweils von einem Elternteil oder aber von beiden oder sogar abwechselnd genommen werden soll. Insgesamt darf jedoch auch hierbei der Drei-Jahreszeitraum pro Kind nicht überschritten werden.


Wie muss Elternzeit richtig beantragt werden?

In einem formlosen Antrag an den Arbeitgeber geben Sie verbindlich an, wie lange Sie in den ersten zwei Lebensjahren Ihres Kindes Pause machen wollen. Erst später legen Sie fest, ob und wie Sie im dritten Jahr Elternzeit nehmen. Verbrauchen Sie nicht alle drei Jahre, können Sie von den Restmonaten bis zu zwölf mit Zustimmung des Arbeitgebers auf später – bis zum 8. Geburtstag – übertragen lassen. Bitten Sie frühzeitig um Zustimmung zum Übertrag. Lehnt allerdings Ihre Firma dies ab, können Sie die Restzeit doch noch im dritten Jahr nehmen. Im Antrag auf Übertrag müssen Sie noch nicht sagen, wann genau Sie die Restzeit nehmen wollen.

Teilzeitarbeiten während der Elternzeit

Wollen Sie in der Elternzeit Teilzeit arbeiten, sollten Sie das im Antrag erwähnen. Maximal 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit sind momentan erlaubt. Anspruch auf Elternteilzeit hat wer schon länger als sechs Monate im Betrieb ist. In der Firma müssen mehr als 15 Mitarbeiter arbeiten. Ihr Chef darf nur ablehnen, wenn er dringend betriebliche Gründe nennen kann.

Grundsätzlich muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber gestellt werden. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung zu Ihrer Sicherheit.

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